Neben der allgemeinen Kirchensteuer, die über das Finanzamt eingezogen wird, gibt es in Bayern zwei Formen des Kirchgeldes.
Das allgemeine Kirchgeld
Diesen Brief erhalten Sie in unseren Gemeinden jeweils im Herbst - zusammen mit dem Gemeindebrief oder per Post. Im Gemeindebrief finden Sie auch immer aktuelle Hinweise, wo in unseren Gemeinden der finanzielle "Schuh am meisten drückt".
Wie hoch ist das allgemeine Kirchgeld im Jahr?
Jährliche Einkünfte (brutto) | Kirchgeld in Euro |
0 – 11.604
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0
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11.604 – 24.999
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10
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25.000 – 39.999
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30
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40.000 – 54.999
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50
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55.000 – 69.999
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70
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70.000 und mehr
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100
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(Aktuell steuerfreier Grundbetrag
im Jahr 2024: € 11.604,--)
Wenn Sie von sich aus mehr bezahlen wollen, sind wir Ihnen umso dankbarer.
Kirchgeld ist steuerlich absetzbar. Selbstverständlich wird Ihr Kirchgeld (wie gemeinnützige Spenden) vom Finanzamt als steuerlich absetzbar anerkannt. Als Quittung genügt (bis Euro 200) Ihr Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug. Selbstverständlich stellen wir bei höheren Beiträgen gerne eine Zuwendungsbescheinigung aus. Wir danken Ihnen im voraus sehr für Ihre Hilfe.
Das besondere Kirchgeld
Neu ab Herbst 2018
Abschaffung des besonderen Kirchgeldes
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Herbsttagung 2018 in Garmisch-Partenkirchen die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes beschlossen. Dementsprechend wird das besondere Kirchgeld ab dem Veranlagungsjahr 2018 nicht mehr erhoben.
Bei der Einführung des besonderen Kirchgelds im Jahr 2004 wollte die Landessynode eine Gerechtigkeitslücke schließen: Häufig waren damals die gutverdienenden Ehepartner aus der Kirche ausgetreten, während die nicht berufstätigen Ehepartner und Kinder Kirchenmitglieder geblieben sind. Das besondere Kirchgeld als Variante der Kirchensteuer orientierte sich dabei nicht allein am (geringen) eigenen Einkommen des evangelischen Ehepartners, sondern an der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft. In der Umsetzung zeigte sich jedoch, dass das besondere Kirchgeld ungewollt andere Lebenssituationen berührte: So traf es häufig Frauen in der Kinderphase, die nur vorübergehend nicht gearbeitet hatten. Auch verstehen sich Ehepartner immer häufiger als unabhängig voneinander in Finanz- und Glaubensfragen und wollen ihren Beitrag für die Kirche entsprechend dem eigenen Einkommen leisten.
Daher hat das besondere Kirchgeld nicht die erforderliche Akzeptanz gefunden und mehr und mehr das Verhältnis betroffener Kirchenmitglieder zu ihrer Kirche belastet. Darum steuern wir jetzt um und werden die Erhebung des besonderen Kirchgelds ab dem Veranlagungsjahr 2018 einstellen. Soweit die Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. zur Kirchensteuer für die Jahre 2017 und vorher noch nicht abgeschlossen ist, muss das besondere Kirchgeld für diese Zeiträume allerdings noch entrichtet werden.
Das besondere Kirchgeld ist nicht mit dem (allgemeinen) Kirchgeld, das auch Ortskirchgeld genannt wird, zu verwechseln. Das (Orts-)Kirchgeld wird durch die (Gesamt-) Kirchengemeinden für ihre ortskirchlichen Zwecke erhoben. Dieses ist als Ortskirchensteuer unverzichtbar und stärkt die Eigenverantwortung und die eigene Finanzkraft der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden. Beim (Orts-)Kirchgeld gibt es deshalb keine Änderungen. So werden Sie auch weiterhin einmal im Jahr von Ihrer Kirchengemeinde darum gebeten, mit der Bezahlung des Kirchgelds die Finanzierung ortskirchlicher Aufgaben zu unterstützen.
Mit herzlichen Grüßen
Oberkirchenrat Dr. Hans-Peter Hübner
Leiter der Abteilung Gemeinden und Kirchensteuer im Landeskirchenamt
Ausführliche und grundsätzliche Infos über die Finanzen unserer Kirche gibt es hier und für den Bereich der EKD hier - und über die Verwendung der Mittel hier.
Eine Sevice-Hotline und Ansprechpartner zum Thema Kirchgeld finden Sie hier.